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DAC 6

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Im Jahre 2020 wurde ins tschechische Recht durch das Gesetz über den internationalen Informationsaustausch bei der Steuerverwaltung die Richtlinie 2018/822/EU des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen („DAC 6“) umgesetzt. Mit dieser Richtlinie wurde eine neue Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen eingeführt, die zu erfüllen ist, wenn eine Gestaltung gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichen erfüllt. Die Meldepflicht gilt nicht nur für neue grenzüberschreitende Steuergestaltungen, sondern auch rückwirkend für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die nach dem Stichtag (25.Juni 2018) umgesetzt wurden. 

Gesellschaften haben nunmehr zu prüfen, ob sie an solchen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen beteiligt sind und ihnen eine Meldepflicht entstanden ist, da sie gesetzliche Kennzeichen erfüllen. 

Da die neue Meldepflicht durch DAC 6 allgemein und wenig exakt geregelt ist und ihre Nichterfüllung mit Erhebung von Bußgeldern verbunden ist, sollte zuerst beurteilt werden, ob eine grenzüberschreitende Steuergestaltung überhaupt meldepflichtig ist. Wir sind gerne bereit, Sie bei der allgemeinen Prüfung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen zu unterstützen und gemeinsam meldepflichtige Transaktionen zu definieren. Falls erforderlich, werden wir auch eine umfassende und detaillierte Analyse von grenzüberschreitenden Transaktionen durchführen und Ihre Steuergestaltung dem Finanzamt melden. Da unsere Kanzlei Rödl & Partner weltweit tätig ist, kann die Prüfung nach DAC 6 auch von unseren ausländischen Kollegen vorgenommen werden.

Kontakt

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Mgr. Kateřina Jordanovová, LL.M.

Rechtsanwältin (Tschechien), Steuerberaterin (Tschechien)

Senior Associate

+420 236 163 111

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