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Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: Was verbirgt sich hinter § 110 des tschechischen Arbeitsgesetzbuches?

Der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ gehört zu den wichtigsten Regeln des tschechischen Arbeitsrechts. Er ist Gegenstand zahlreicher Rechtsstreitigkeiten und steht auch im Zusammenhang mit dem zunehmenden europäischen Druck hin zu mehr Entgelttransparenz. Was genau verlangt das Gesetz und wo machen Arbeitgeber am häufigsten Fehler?

Von der Verfassungsordnung zum Arbeitsgesetzbuch
Eine gerechte Entlohnung hat im tschechischen Recht ihre Wurzeln in Verfassungsordnung. Artikel 28 der Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten verankert das Recht auf eine gerechte Entlohnung für Arbeit. An sich handelt es sich jedoch eher um eine Grundsatzerklärung. Die Charta fügt nämlich hinzu, dass die Einzelheiten durch ein Gesetz geregelt werden, was ihre unmittelbare Anwendbarkeit einschränkt. Aus Artikel 28 ließen sich daher nur schwer konkrete Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern ableiten. Es handelt sich um eine Leitlinie für den Gesetzgeber, der diese Einzelheiten vor allem im Arbeitsgesetzbuch regelte.

Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot
Die erste Regel ist der Grundsatz der Gleichbehandlung. Gemäß § 16 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln, unter anderem hinsichtlich der Vergütung für die Arbeit und der Gewährung weiterer finanzieller oder geldwerter Leistungen. Die Gleichbehandlung betrifft also nicht nur den Lohn als Vergütung für die eigene Arbeit, sondern auch nichtlohnbezogene Leistungen in Form von Zusatzleistungen (Benefits).

Daran knüpft § 16 Abs. 2 an, wonach in arbeitsrechtlichen Beziehungen jegliche Diskriminierung verboten ist. Eine Diskriminierung bei der Vergütung erfolgt dabei am häufigsten aufgrund des Geschlechts, des Ehe- und Familienstands, der familiären Verhältnisse, des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers, einer Mutterschaft oder Vaterschaft. Gerade die Gestaltung der Vergütung kann in diesem Zusammenhang das Diskriminierungsverbot berühren - oder direkt verletzen.

Was ist „gleiche Arbeit“ und was „gleichwertige Arbeit“?​
Die wichtigste Bestimmung diesbezüglich ist § 110 des tschechischen Arbeitsgesetzbuchs. In Absatz 1 wird der Grundsatz festgelegt, dass für gleiche Arbeit oder gleichwertige Arbeit allen Arbeitnehmern bei demselben Arbeitgeber das gleiche Gehalt, der gleiche Lohn oder die gleiche vereinbarte Vergütung zusteht. Es ist sinnvoll, zwischen den Begriffen zu unterscheiden: Ein Gehalt ist die Vergütung für Arbeit im öffentlichen, nicht unternehmerischen Bereich, ein Lohn dasselbe im unternehmerischen Bereich, und der Begriff der Vergütung bezieht sich hier auf Tätigkeiten, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Entscheidend ist, dass die Gleichheit des Entgeltes bei einem (1) Arbeitgeber beurteilt wird. Es geht nicht um einen Wettbewerb zwischen Arbeitgebern untereinander.

Absatz 2 definiert, was unter gleicher Arbeit zu verstehen ist: Arbeit, die gleich oder vergleichbar komplex, verantwortungsvoll und körperlich anstrengend ist, die unter gleichen oder vergleichbaren Arbeitsbedingungen verrichtet wird und bei gleicher oder vergleichbarer Arbeitsleistung und Arbeitsergebnissen erbracht wird. Es wäre jedoch ein Fehler, gleiche Arbeit mit einer gleichen im Arbeitsvertrag vereinbarten Art der Arbeit gleichzusetzen. Nicht alle Arbeitnehmer mit derselben Art der Arbeit verrichten auch die gleiche Arbeit. Es ist notwendig, tiefer zu gehen und zu prüfen, welche Arbeit ein bestimmter Arbeitnehmer tatsächlich verrichtet.

Das Gesetz präzisiert die einzelnen Kriterien weiter. Bei der Komplexität, der Verantwortung und der (körperlichen) Anstrengung werden die Ausbildung des Arbeitnehmers, seine praktischen Erfahrungen, seine Organisations- und Führungsfähigkeiten, die Verantwortung im Hinblick auf mögliche Schäden und Sicherheitsrisiken, die körperliche, sensorische und geistige
Beanspruchung sowie die Risikofaktoren der Arbeit berücksichtigt. Was die Arbeitsbedingungen anbelangt, so wird deren Schwierigkeitsgrad bewertet, also beispielsweise eine ungleichmäßige Arbeitsverteilung, Nachtarbeit, Überstunden, Arbeit an arbeitsfreien Tagen, unterschiedlich lange Schichten oder gesundheitlich belastende und risikobehaftete Umgebungen. Bei der Leistung und den Ergebnissen werden dann die Intensität und Qualität der geleisteten Arbeit, die Fähigkeiten und das Arbeitsvolumen berücksichtigt. Berücksichtigt werden können beispielsweise auch die Auslastung des Arbeitsplatzes durch die Anzahl an Kunden, die verwendeten Sprachen oder komplexe Arbeitsmittel, die eine Schulung erfordern.

Der Grundsatz zwingt also nicht dazu, Mitarbeiter mit unterschiedlicher Leistung gleich zu entlohnen, und untergräbt auch nicht das System der variablen Vergütungsbestandteile. Er besagt lediglich, dass das Gehalt auf Kriterien basieren muss, die das Gesetz zulässt, und sich nicht auf andere Kriterien stützen darf.

Lohn ist nicht dasselbe wie Benefits 
Es ist zu beachten, dass § 110 die Regeln für einen Lohn festlegt. Er befasst sich nicht mit anderen, nicht lohnbezogenen Vergütungsbestandteilen, also mit Leistungen, die den Charakter von Zusatzleistungen haben. Diese Unterscheidung taucht in der gesamten Problematik immer wieder auf. Einige Regeln gelten nur für den Lohn als solchen, andere wirken sich sowohl auf den Lohn als auch auf nicht lohnbezogene Bestandteile aus.

Praktische Schlussfolgerung
Der Grundsatz der gleichen und gerechten Vergütung ist im tschechischen Recht auf allen Ebenen verankert, von der Grundrechtecharta bis hin zum Arbeitsgesetzbuch. Für Arbeitgeber ergibt sich daraus eine grundlegende Regel: Die Vergütung muss auf vertretbaren Kriterien beruhen, die gesetzlich anerkannt sind. Dies ist zugleich der Ausgangspunkt für die neuen europäischen Anforderungen an die Entgelttransparenz.

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Mgr. Václav Vlk

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