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Das deutsche Lieferkettengesetz (LkSG) und die Auswirkungen auf international agierende Unternehmen

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Zum 1. Januar 2023 tritt in Deutschland ein spezifisches Gesetz über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen, das Lieferkettengesetz (LkSG), in Kraft, welches bereits im Juni 2021 angenommen wurde. Dieses Gesetz verpflichtet erstmals Unternehmen menschenrechtliche und einige umweltbezogene Sorgfaltspflichten angemessen zu beachten.

Betroffenheit und Zeithorizont

Die Lieferkette bezeichnet alle Schritte, die im Inland und im Ausland zur Herstellung eines Produktes oder zur Erbringung einer Dienstleistung notwendig sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis hin zu der Lieferung an den Endkunden (§ 2 LkSG). Ab dem 1. Januar 2023 findet das Gesetz erstmals gegenüber Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten Anwendung. Ab dem 1. Januar 2024 sind dann Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten an der Reihe.

Die Sorgfaltspflichten im Überblick

Die Erfüllung der kommenden Sorgfaltspflichten verlangt insbesondere: die Einrichtung eines Risikomanagements und die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit, die Durchführung einer Risikoanalyse, die Abgabe einer Grundsatzerklärung, das Ergreifen von Präventionsmaßnahmen und Abhilfemaßnahmen sowie die Überprüfung von deren Wirksamkeit, die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens und schließlich die Dokumentation und Berichterstattung über die Erfüllung der vorgenannten Sorgfaltspflichten.

Die Tragweite

Verpflichtete Unternehmen tragen Verantwortung für die gesamte Lieferkette und haben bestimmte Sorgfaltspflichten nicht nur in Bezug auf Risiken im eigenen Geschäftsbereich, sondern auch entlang ihrer Lieferkette gegenüber unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern umzusetzen (im letzterem Fall bei substantiierter Kenntnis über eine mögliche Verletzung). 

Hinweis für internationale Unternehmensgruppen und für Unternehmen mit internationalen Lieferketten

Festzuhalten ist, dass die im Gesetz enthaltenen Sorgfaltspflichten nicht nur die inländischen Unternehmen betreffen sondern auch für Konzerngesellschaften einer international agierenden Gruppe, oder für ausländische Unternehmen in der Lieferkette eines in Deutschland angesiedelten Unternehmens von Bedeutung sind. Im Sinne des Gesetzes, zählen die Tochtergesellschaften im Inland und im Ausland zum eigenen Geschäftsbereich einer deutschen Muttergesellschaft, falls diese einen bestimmenden Einfluss auf die konzernangehörige Gesellschaften ausübt. Die Pflichten nach dem LkSG können auch nicht immer zentral von der Muttergesellschaft erfüllt werden. Das heißt, die einzelne Konstellation bedarf einer gesonderten Prüfung. 

Die EU-Ebene

In der Zwischenzeit läuft das Gesetzgebungsverfahren zur Verabschiedung einer Lieferkettenrichtlinie auf europäischer Ebene weiter. Bereits auf den ersten Blick ist ersichtlich, dass die Anforderungen des europäischen Rechtsrahmens strenger und weitgehender als die des deutschen Regelwerks sind, und zwar sowohl in Bezug auf die Tragweite und die verpflichteten Unternehmen als auch in Bezug auf die Verbindlichkeit der zu treffenden Maßnahmen und der Konsequenzen bei Nichteinhaltung der eingeführten Verpflichtungen. 

Diesbezüglich muss man sich schon jetzt darauf einstellen, dass auch die Handelsgesellschaften mit Sitz in der Tschechischen Republik mit in die Erfüllung der Pflichten aus dem LkSG und der damit zusammenhängenden kommenden EU-Richtlinie einbezogen werden.

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