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Berichte zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit: Pflichten bereits ab 2026

Ber​ichte zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit müssen Unternehmen erstmals im Juni 2027 abgeben. Da der Berichtszeitraum jedoch auch das Jahr 2026 umfasst, müssen die erforderlichen Daten bereits jetzt gesammelt werden. Zu den neuen Pflichten gehört die Berichterstattungspflicht – die Abgabe eines Berichts zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit. Dies klingt wie eine verwaltungstechnische Berichtspflicht, der lange Berichtszeitraum sollte den Arbeitgebern jedoch frühzeitig bekannt sein.


Inhalt des Berichts

Der Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit besteht aus mehreren Teilen, die mit den Buchstaben A bis G gekennzeichnet sind. Für Arbeitgeber ist vorteilhaft, dass sie nur den letzten Berichtsteil zu erstellen haben. Dabei handelt es sich um eine Darstellung der Entgeltunterschiede zwischen Frauen und Männern in Gruppen von Arbeitnehmern, aufgeschlüsselt nach Grundentgelt und weiteren bzw. variablen Entgeltbestandteilen. Die übrigen Angaben, die Teile A bis F, sollen in den elektronischen Vordruck nach den monatlichen Arbeitgebermeldungen bzw. nach der Datenbank des Ministeriums für Arbeit und Soziales automatisch übernommen werden. Der Bericht ist somit kein frei formulierter Text, sondern ein elektronischer Datenbericht. Erstellte Berichte sind auf die Richtigkeit der Angaben zu prüfen, und zwar bei einer Besprechung zwischen Geschäftsleitung von Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern - in der Regel der Gewerkschaft. Anschließend sind die Berichte an das Ministerium elektronisch zu übermitteln.


Fünf-Prozent-Grenze und gemeinsame Bewertung

Durch Berichte zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit soll bestätigt werden, dass keine Entgeltunterschiede zwischen Frauen und Männern von mehr als fünf Prozent bestehen. Sollten die Entgeltunterschiede höher sein, müssen nicht nur erforderliche Maßnahmen ergriffen werden, sondern die Entgeltunterschiede müssen auch gemeinsam geprüft werden. Dabei kommen die allgemeinen Anforderungen an den sozialen Dialog zur Anwendung – es erfolgt eine Prüfung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter. Anschließend sind erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Wichtig ist, dass Entgeltunterschiede von mehr als fünf Prozent für sich genommen keinen Gesetzesverstoß darstellen und nicht sanktioniert werden. Vielmehr entsteht die Pflicht zu einem gezielten Dialog und einer gemeinsamen Prüfung.


Wer und wie oft

Berichtspflichtig sind Arbeitgeber mit 250 und mehr Beschäftigten sowie Arbeitgeber mit 150 bis 249 Beschäftigten, und zwar zum 07. Juni 2027. Große Arbeitgeber mit 250 und mehr Beschäftigten müssen den Bericht jährlich abgeben. Mittelgroße Arbeitgeber mit 150 bis 249 Beschäftigten haben die Berichtspflicht alle drei Jahre zu erfüllen.


Falle: Das Jahr 2026 zählt rückwirkend

Hier liegt der Haken - ein wichtiger, aber leicht zu übersehender Punkt. Obwohl der erste Bericht erst zum 07. Juni 2027 abzugeben ist, muss er auch Angaben für das Jahr 2026 enthalten. Aktuell haben wir die entsprechende EU-Richtlinie, die jedoch noch nicht ins tschechische Recht umgesetzt wurde – und dennoch müssen die Berichte auch für das Jahr 2026 erstellt werden, zweifellos noch vor Inkrafttreten des geplanten tschechischen Gesetzes. Die erforderlichen Angaben müssen daher bereits jetzt sorgfältig gesammelt und erfasst werden.


Kleine Arbeitgeber

Arbeitgeber mit weniger als 100 Beschäftigten sind nicht berichtspflichtig. Sie können die Berichtspflicht nach ihrem Ermessen erfüllen.


Schlussfolgerungen

Die Frist im Jahr 2027 verleitet leicht dazu, die Berichtspflicht aufzuschieben. Entscheidend ist jedoch das Jahr 2026, das bereits läuft. Wer die Angaben nicht rechtzeitig sammelt, muss sie ggf. rückwirkend erfassen. 

Kontakt

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Ing. Petr Andrle

Unternehmensberater

Manager

+420 734 201 097

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