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Neues Gesetz über die Registrierung von wirtschaftlich Berechtigten

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In der Sammlung der Gesetze der Tschechischen Republik wurde am 3. Februar das neue Gesetz Nr. 37/2021 Slg. über die Registrierung von wirtschaftlich Berechtigten (bzw. wirtschaftlichen Eigentümern) verkündet, das mit Wirkung vom 1. Juni 2021 die bestehende gesetzliche Regelung der Registrierung der wirtschaftlich Berechtigten juristischer Personen einschließlich Unternehmen und damit verbundenen Anforderungen grundlegend ändert.

Dabei setzt dieses neue Gesetz über die Registrierung von wirtschaftlich Berechtigten die sogenannte 5. Geldwäscherichtlinie (EU) vom 30. Mai 2018 für die Tschechische Republik mit erheblicher Verzögerung um, die in allen Mitgliedstaaten der EU bereits bis zum 10. Januar 2020 hätte umgesetzt werden sollen. Inhaltlich bringt das Gesetz eine Reihe grundlegender Änderungen für Unternehmen mit sich, die hauptsächlich mit den rechtlichen Konsequenzen einer Nichterfüllung der Verpflichtung, ihre wirtschaftlich Berechtigten fortlaufend zu identifizieren und ihre ordnungsgemäße Eintragung in das Register der wirtschaftlich Berechtigten (auch Transparenzregister genannt) sicherzustellen, verbunden sind.
  

Zum neuen Regelung der Pflichten von Unternehmen

In Bezug auf den Inhalt der beiden grundlegenden Pflichten juristischer Personen als Eintragenden bzw. Registratoren in der Beziehung zu ihren wirtschaftlich Berechtigten bringt das neue Gesetz nur teilweise Änderungen mit sich.

Die ursprüngliche und grundlegende Verpflichtung für Unternehmen bleibt daher die Pflicht, vollständige, genaue und aktuelle Angaben über ihren wirtschaftlich Berechtigten zu erlangen und aufzuzeichnen, und zwar in einem Umfang, der in § 13 lit. a) bis g) des Gesetzes neu festgelegt ist. Dieser Umfang ist dabei etwas breiter definiert als in der geltenden Regelung, und diesbezüglich besteht daher auch die Verpflichtung, innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zu gewährleisten, dass die Angaben allen neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Unter dem Gesichtspunkt der Definition des wirtschaftlich Berechtigten ist die neue rechtliche Regelung viel umfassender und komplexer, da sie als wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person erachtet, die ein Endbegünstigter oder eine Person mit herrschendem Einfluss ist, und sie diese Kriterien dann weiter ausführt und klarstellt.

Neu bei der Eintragung in das tschechische Transparenzregister, dessen Verwalter das Justizministerium der Tschechischen Republik ist und das von den Registergerichten geführt wird, ist unter anderem die Tatsache, dass die Eintragung in das Transparenzregister nicht nur vom Gericht, sondern unter Einhaltung des in diesem Gesetz festgelegten speziellen Vorgehens auch von einem Notar vorgenommen werden darf.

In dieser Hinsicht bringt das neue Gesetz auch einige andere teilweise Änderungen mit sich, wie beispielsweise die Regelung der automatischen Eintragung in das Transparenzregister für diejenigen natürlichen Personen, deren Stellung als wirtschaftlich Berechtigte sich direkt aus der Eintragung in einem anderen öffentlichen Register ergibt (z.B. in Bezug zu Gesellschaftern, die natürliche Personen sind, in Gesellschaften mit beschränkter Haftung usw.). 

Öffentlicher Zugang zum Transparenzregister

Eine grundlegende Änderung gegenüber der aktuellen gesetzlichen Regelung ist der öffentliche Zugang zu Daten über den wirtschaftlich Berechtigten. Nach dem neuen Gesetz ermöglicht das Justizministerium der Tschechischen Republik als Administrator des Informationssystems jedem auf seiner Webseite, einen teilweisen Auszug aus den im Transparenzregister eingetragenen gültigen Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten zu erhalten, und zwar im folgenden Umfang: Wohnsitzstaat, Jahr und Monat der Geburt, Staatsangehörigkeit sowie Angaben über die Art der Stellung des wirtschaftlich Berechtigten und einige andere ausgewählte Daten.

Unregelmässigkeiten im Transparenzregister und ihre Folgen

Der eigentliche Wendepunkt ist die neue Regelung von Unregelmäßigkeiten im Transparenzregister und deren rechtlichen Konsequenzen. Wenn eine Behörde oder unter den festgelegten Bedingungen eine nach dem Geldwäschegesetz haftende Person Grund zu der Annahme hat, dass sie eine Unregelmäßigkeit bei der Registrierung von wirtschaftlich Berechtigten festgestellt hat, werden sie das zuständige Gericht benachrichtigen, das ein spezielles Verfahren über diese Unregelmäßigkeit einleitet.

Ein Verfahren über eine Unregelmäßigkeit kann die Entscheidung zur Folge haben, dass die relevanten Angaben nicht dem wahren Sachverhalt entsprechen, und das zuständige Gericht wird dann die falschen Daten ersatzlos löschen oder die dem wahren Sachverhalt entsprechenden Angaben eintragen, soweit sie in dem Verfahren zutage getreten sind. Als Unregelmäßigkeit im Transparenzregister gilt in dieser Hinsicht auch die Feststellung, dass der Eintragende die Registrierung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten nicht sichergestellt hat.

Neben der Möglichkeit, eine Geldstrafe für einen Verstoß zu verhängen, regelt das neue Gesetz insbesondere folgende grundlegende Folgen einer Unregelmäßigkeit im Transparenzregister:
  • Wenn der wirtschaftlich Berechtigte eines Unternehmens nicht im Transparenzregister eingetragen ist, darf das Unternehmen an ihn oder eine juristische Person, deren wirtschaftlich Berechtigter er ebenfalls ist, keinen Anteil am Gewinn auszahlen
  • Ein Unternehmen darf ferner keinen Anteil am Gewinn an eine juristische Person auszahlen, für die kein wirtschaftlich Berechtigter im Transparenzregister eingetragen ist
  • Das Recht auf einen Anteil am Gewinn oder an anderen Eigenmitteln erlischt, wenn der Anteil nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres ausgezahlt wurde, in dem über dessen Auszahlung beschlossen wurde
  • Wenn der wirtschaftlich Berechtigte eines Unternehmens nicht im Transparenzregister eingetragen ist, dürfen bei Entscheidungen des höchsten Organs dieses Unternehmens weder er als Alleingesellschafter noch eine juristische Person, deren wirtschaftlich Berechtigter er ebenfalls ist, Stimmrechte ausüben oder Entscheidungen treffen.

Verstösse 

Eine weitere grundlegende Änderung besteht darin, dass das neue Gesetz im Gegensatz zu der bisherigen Regelung Verstöße in Verbindung mit einer Verletzung von Pflichten der Registratoren und wirtschaftlich Berechtigten regelt, einschließlich Geldstrafen für diese Verstöße.

Der Registrator verstößt gegen das Gesetz, wenn er innerhalb einer vom Gericht festgelegten angemessenen Frist keine Daten in das Transparenzregister eintragen lässt oder er die Eintragung neuer Angaben in das Transparenzregister auch nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Rechtskraft des Beschlusses über eine Unregelmäßigkeit sicherstellt, falls das Gericht falsche Daten ersatzlos gelöscht hat.

Der wirtschaftlich Berechtigte, der Endbegünstigte, eine Person mit einem herrschenden Einfluss und eine Person, durch die der Endbegünstigte Vorteile erlangen kann oder eine Person mit einem herrschenden Einfluss ihren Einfluss ausüben kann, begehen einen Verstoß, wenn sie dem Registrator nicht die erforderliche Mitwirkung leisten und diese Pflichtverletzung vom Gericht bestätigt wird.

Diese Verstöße können – auch wiederholt – mit einer Geldstrafe von bis zu 500 000 CZK geahndet werden.

Unsere Empfehlung

In Anbetracht der oben beschriebenen Änderungen, die das neue Gesetz über die Registrierung von wirtschaftlich Berechtigten mit Wirkung vom 1. Juni 2021 einführt, insbesondere der Folgen der Nichterfüllung von Pflichten des Registrators und der Feststellung von Unstimmigkeiten im Transparenzregister, empfehlen wir, den aktuellen Stand der Eintragung Ihres Unternehmens im tschechischen Transparenzregister zu überprüfen, ob diese den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nur so können schwerwiegende rechtliche Folgen vermieden werden, die das neue Gesetz für den Fall einer Unregelmäßigkeit im Transparenzregister nach dem 1. Juni vorsieht.

Kontakt

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JUDr. Pavel Koukal

Rechtsanwalt (Tschechien)

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+420 236 163 710

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