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Auswirkungen des Angriffs Russlands gegen die Ukraine und des umfangreichen Sanktionspakets gegen Russland auf Abschlüsse zum 31. Dezember 2021

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Der Angriff Russlands gegen die Ukraine und die Sanktionen gegen Russland haben erhebliche Auswirkungen auf tschechische Unternehmen und ihre Beschäftigten. Nachdem viele Abschlüsse zum Stichtag 31. Dezember 2021 noch nicht aufgestellt, geprüft oder festgestellt sind, stellt sich die Frage der Berücksichtigung dieser Ereignisse in den Abschlüssen der betroffenen Unternehmen zum 31. Dezember 2021 (bzw. vor dem 24. Februar 2022).  
 
Die tschechische Wirtschaftsprüferkammer ist der Auffassung, dass es sich bei dem Angriff um ein nach dem Abschlussstichtag 31. Dezember 2021 eingetretenes Ereignis handelt, das somit als ein wertbegründender Vorgang anzusehen ist. Nach dem Stichtagsprinzip sind die Auswirkungen des Krieges in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2021 jedoch nicht zu berücksichtigen.

Auswirkungen des Krieges sind grundsätzlich erst in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der Folgeperiode darzustellen. Auf den Wertansatz von Vermögensgegenständen und Schulden zum 31. Dezember 2021 (bzw. vor dem 24. Februar 2022) sollte sich der Angriff gegen die Ukraine nicht auswirken.

Der Angriff ist in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2021 nicht zu berücksichtigen

Dessen ungeachtet können bereits für Abschlüsse (und Lageberichte) zum Stichtag 31. Dezember 2021 (bzw. vor dem 24. Februar 2022) Berichtspflichten für den Nachtragsbericht im Anhang und für die Prognoseberichterstattung im Lagebericht bestehen. Bei dieser Berichterstattung sind alle vor Erstellung des Abschlusses – vor seiner Unterzeichnung durch die Geschäftsführung oder den Vorstand – bekannten Informationen zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber möchten wir betonen, dass das IDW bei der Bilanzierung nach deutschem Recht derselben Auffassung ist.

Äußerst wichtig ist unter aktuellen Umständen die Beurteilung der Unternehmensfortführung. Sollte die Geschäftsleitung feststellen, dass der Abschluss unter der Annahme der Unternehmensfortführung nicht mehr aufzustellen ist, sind Vermögensgegenstände und Schulden im Abschluss zum 31. Dezember 2021 (bzw. vor dem 24. Februar 2022) mit ihren Teilwerten anzusetzen, da sich die Bewertungsund Bilanzierungsgrundsätze grundlegend ändern würden. 

Unternehmensgefährdung = Ansatz der Vermögengegenstände und Schulden zum 31. 12. 2021 (bzw. vor dem 24. 2. 2022) mit Teilwerten 


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