Die Website von Rödl & Partner verwendet technische Cookies und Tracking-Technologie ohne Cookies, um anonyme Statistiken über den Webverkehr zu erlangen. Dies hilft uns, unsere Website und die Erfahrungen der Nutzer zu verbessern. Sie haben die Möglichkeit, die Verwendung dieser Technologie zu statistischen Zwecken abzulehnen. Weitere Informationen dazu finden Sie HIER.



Tschechisches Whistleblower-Schutzgesetz verabschiedet

PrintMailRate-it
Nachdem die Frist für die Verhandlung im Senat erfolglos verstrichen ist, wurde das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz) in der vom Abgeordnetenhaus des Parlamentes der Tschechischen Republik am 21. April verabschiedeten Fassung nun endgültig angenommen. Damit wurde mit erheblicher Verspätung auch in der Tschechischen Republik das entsprechende Gesetz verabschiedet, das die Vorgaben der ursprünglichen europäischen Richtlinie (EU) 2019/1937 über die Meldung von Verstößen und den Schutz von Hinweisgebern (Whistleblower-Richtlinie) umsetzt.  

Nach der Verabschiedung fehlen nun nur noch die Unterschrift des Präsidenten der Tschechischen Republik und die Veröffentlichung des Gesetzes in der Gesetzessammlung im Laufe des Monats Juni, sodass mit dem Inkrafttreten des neuen Whistleblower-Schutzgesetzes am 1. August gerechnet werden kann. 

Für die meisten Unternehmen in der Tschechischen Republik ist dies eine sehr wichtige Nachricht, denn mit Inkrafttreten des Gesetzes wird jeder Arbeitgeber mit mehr als 50 Arbeitnehmern zu einem sogenannten Verpflichteten und muss ein internes Meldesystem einrichten und eigene Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern einführen. Nur für Verpflichtete mit mehr als 50, aber weniger als 249 Arbeitnehmern gilt eine verlängerte Frist für die Einführung eines internen Meldesystems bis zum 15. Dezember 2023.   

Daher ist es höchste Zeit, sich auf die neuen gesetzlichen Verpflichtungen vorzubereiten, da die Einführung eines internen Meldesystems mit der Erfüllung einer ganzen Reihe von Anforderungen organisatorischer, rechtlicher und technischer Art verbunden ist. 

Welche Pflichten ergeben sich aus dem Whistleblower-Schutzgesetz? 

In Tschechien ansässige Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern sind nach dem neuen Gesetz verpflichtet, ein internes Meldesystem einzurichten und zu betreiben. Dieses interne Meldesystem muss es den Arbeitnehmern und bestimmten anderen Gruppen potenzieller Hinweisgeber ermöglichen, Rechtsverstöße im Unternehmen melden zu können, von denen sie im Zusammenhang mit ihrer Arbeit oder einer ähnlichen Tätigkeit für den Verpflichteten Kenntnis erlangen. 

Was die Möglichkeiten zur Abgabe einer Meldung anbelangt, so hat der Verpflichtete sein internes Meldesystem stets so einzurichten, damit ein Hinweisgeber die Meldung mündlich, schriftlich (einschließlich elektronischer Datenübermittlung) und auf Wunsch auch persönlich abgeben kann. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Vertraulichkeit und Geheimhaltung der Identität des Hinweisgebers und anderer betroffener Personen sowie die Vertraulichkeit der Informationen, die Gegenstand der Meldung sind, vom Verpflichteten im Rahmen des internen Meldesystems jederzeit und unter allen Umständen zu gewährleisten sind. 

Neben diesem organisatorischen und technischen Aspekt des internen Meldesystems muss das verpflichtete Unternehmen eine oder mehrere so genannte zuständige Person(en) benennen, die ausschließlich befugt sind, Meldungen im Rahmen des festgelegten Systems entgegenzunehmen und diese auf Begründetheit zu prüfen. Dies hat dann Auswirkungen darauf, ob die zuständige Person dem Hinweisgeber mitteilt, dass seine Meldung unbegründet ist und sie deshalb „zu den Akten gelegt“ wird, oder ob sie die Meldung als begründet erachtet und der Unternehmensleitung geeignete Maßnahmen zur Verhinderung oder Ausräumung des rechtswidrigen Zustands vorschlägt. 

Allerdings ergeben sich aus dem Betrieb des internen Meldesystems auch diverse weitere Pflichten, insbesondere Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern und anderen potenziellen Hinweisgebern, sowohl im Sinne des Whistleblower-Schutzgesetzes als auch aufgrund der Pflichten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).   

Die Nichteinhaltung von Verpflichtungen laut dem Whistleblower-Schutzgesetz stellt für die Verpflichteten auch eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.000.000 CZK geahndet werden kann.  

Bei Fragen zum neuen Whistleblower-Schutzgesetz oder bei Interesse an unseren Dienstleistungen bei der Implementierung eines internen Meldesystems stehen wir Ihnen ggf. gern zur Verfügung.



Kontakt

Contact Person Picture

JUDr. Pavel Koukal

Rechtsanwalt (Tschechien)

Associate Partner

+420 236 163 710

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu