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Eine unangenehme Urlaubsüberraschung für Ausländische Staatsbürger

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Neben dem heißen Sommerwetter bringt der August eine wichtige Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik. Die Änderung wird am 2. August 2021 in Kraft treten. 

Bislang hatten EU-Bürger das Recht, ihren Wohnsitz in der Tschechischen Republik anzumelden. Dieses Recht wird nun durch eine Pflicht ersetzt. Anstelle einer vorübergehenden Aufenthaltsbescheinigung wird den EU-Bürgern nun eine Anmeldebescheinigung ausgestellt; die zuvor ausgestellten vorübergehenden Aufenthaltsbescheinigungen behalten jedoch ihre Gültigkeit. Die Verpflichtung, die Dokumente von Drittstaatsangehörigen durch neu ausgestellte Dokumente mit biometrischen Merkmalen zu ersetzen, soll die Dokumentensicherheit verbessern. Diese Verpflichtung betrifft die Familienangehörigen sowohl von britischen als auch von EU-Bürgern. Britische Staatsbürger und ihre Familienangehörigen müssen bis zum 31. August 2022 die kostenlose Ersetzung ihrer bisherigen Ausweise durch biometrische Dokumente beantragen. 

Eine spürbare Verschärfung ist bei den rechtlichen Regelungen für Familienangehörige von EU-Bürgern zu beobachten. Bisher genügte es für die Familienzusammenführung, dass ein EU-Bürger oder ein tschechischer Staatsbürger, dessen Familienangehöriger ein Ausländer ist, nur für einen vorübergehenden Aufenthalt in der Tschechischen Republik gemeldet war. Ab dem 2. August wird jedoch eine Anmeldung für den Daueraufenthalt erforderlich sein. Entfernte Familienmitglieder müssen dann neben dem Antrag auf eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis unter anderem einen Nachweis über das monatliche Gesamteinkommen der Familie nach der Zusammenführung vorlegen. 

Eine umstrittene Änderung ist die Verpflichtung für Ausländer, die sich länger als 90 Tage in der Tschechischen Republik aufhalten, eine umfassende Krankenversicherung ausschließlich bei der VZP-Versicherungsgesellschaft abzuschließen. Diese Änderung verstößt aufgrund der Monopolstellung der VZPVersicherungsgesellschaft zweifellos gegen das Wettbewerbsrecht. Hinzu kommt, dass für die Bearbeitung eines EU-Bürgers oder seines Familienangehörigen eine Verwaltungsgebühr von 200 CZK erhoben wird, die nur in Gebührenmarken bezahlt werden darf. 

In vielerlei Hinsicht halte ich die neue Gesetzgebung nicht für einen Schritt in die richtige oder eurokonforme Richtung, nicht zuletzt, weil sie das Recht auf Familienzusammenführung verkürzt und diese EU-Bürger zwingt, sich für einen 2 dauerhaften Aufenthalt in der Tschechischen Republik anzumelden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich das Verfassungsgericht in Zukunft mit den oben genannten Neuerungen im Ausländergesetz befassen wird - es wäre ja nicht das erste Mal.

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JUDr. Thomas Britz

Rechtsanwalt (Tschechien)

Associate Partner

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