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Die neue Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) tritt bereits zum 12. August 2026 in Kraft

​​​​​​​​​​​Bereits am 12. August 2026 tritt eine völlig neue und unmittelbar anwendbare europäische Rechtsvorschrift für Verpackungen und Verpackungsabfälle in Kraft, die für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union einheitliche Regeln einführt. Es handelt sich um die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die auch unter der Bezeichnung PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) bekannt ist. 


Was bringt die Verpackungsverordnung Neues? 

Die Verpackungsverordnung zielt darauf ab, neue Anforderungen an Verpackungen und Verpackungsabfälle festzulegen, und zwar in erster Linie in Bezug auf Umweltverträglichkeit und die Kennzeichnung von Verpackungen, die sich auf den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen beziehen und deren Erfüllung eine Bedingung für das Inverkehrbringen von Verpackungen ist. In diesem Zusammenhang stützt sich die Verpackungsverordnung auf eine erweiterte Haftung des Erzeugers, auf die Vermeidung von Verpackungsabfällen, wie z. B. die Verringerung der Menge unnötiger Verpackungen und die Wiederverwendung oder Wiederbefüllung von Verpackungen, sowie auf die Sammlung und Verarbeitung von Verpackungsabfällen, einschließlich des Recyclings.

In dieser Hinsicht soll die neue, in der gesamten EU unmittelbar anwendbare Regelung für Verpackungen und Verpackungsabfälle zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen, indem sie die nationalen Maßnahmen in Bezug auf Verpackungen und Verpackungsabfälle harmonisiert, um Handelshemmnisse sowie Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen in der Union zu vermeiden. Dies soll natürlich auf Grundlage eines hohen Niveaus des Umweltschutzes erfolgen und den negativen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit vorbeugen.

Aus praktischer Sicht stellt die neue Verpackungsverordnung eine Zäsur dar, da sie insbesondere den Begriff der Verpackung neu und weit gefasst definiert und gleichzeitig einen breiten Kreis von Wirtschaftsakteuren in die Verantwortung für den Lebenszyklus von Verpackungen einbezieht. 

Die Verpackungsverordnung gilt in diesen Zusammenhängen für sämtliche Verpackungen, unabhängig vom verwendeten Material und ungeachtet dessen, ob diese Verpackungen in der Industrie, in anderen Produktionsbereichen, im Einzelhandel, im Vertrieb, in Büros, im Dienstleistungssektor oder in Haushalten verwendet werden, sowie für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie aus den genannten Quellen stammen. 

Schrittweise Einführung der Verpflichtungen gemäß der Verpackungsverordnung

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verpackungsverordnung zwar bereits zum 12. August 2026 in Kraft tritt bzw. ab diesem Datum anwendbar ist, dass eine ganze Reihe von Verpflichtungen jedoch erst schrittweise greifen wird, insbesondere nach dem 1. Januar 2028. Dies hängt damit zusammen, dass die konkrete Ausgestaltung eines Großteils der Anforderungen an Verpackungen und Verpackungsabfälle mit Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission verbunden sein wird, die schrittweise verabschiedet werden.   

PPWR-Compliance 

Aus Sicht aller Wirtschaftsakteure, die mehr oder weniger stark in den Lebenszyklus von Verpackungen eingebunden sind, ist die Compliance-Bestimmung nach Artikel 4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung von entscheidender Bedeutung, wonach Verpackungen nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit dieser Verordnung in Einklang stehen.

Mit dieser grundlegenden Bestimmung sind dann unmittelbar nicht nur die einzelnen Anforderungen an Verpackungen, sondern insbesondere konkrete Pflichten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Verpackungen in der EU und mit weiteren Phasen ihres Lebenszyklus verbunden.  

Neues Konzept von Verpackungen und Verpackungsabfällen 

Wie bereits oben erwähnt, ist eine der wesentlichen Neuerungen, die die neue Regelung des „Verpackungsrechts“ EU-weit mit sich bringt, auch eine neue, weit gefasste Definition des Begriffs „Verpackung“. Unter einer Verpackung versteht man nämlich einen Gegenstand, unabhängig davon, aus welchen Materialien dieser gefertigt ist, der zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer bestimmt ist und aufgrund seiner Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung nach Verpackungsformat differenziert werden kann.

Hinzu kommt, dass die Verpackungsverordnung in diesem Zusammenhang auch eine Reihe von „speziellen“ Verpackungskategorien unterscheidet, wie z. B. Primärproduktionsverpackungen, Verkaufsverpackungen oder Transportverpackungen. 

Was den damit zusammenhängenden Begriff „Verpackungsabfall“ betrifft, so ist auch dieser relativ weit gefasst, und zwar so, dass „Verpackungsabfälle“ alle Verpackungen oder Verpackungsmaterialien sind, bei denen es sich um Abfall handelt, mit Ausnahme von Produktionsrückständen. 

Die Wirtschaftsakteure und ihre Beteiligung an der Erfüllung der Pflichten gemäß dem Verpackungsverordnung 

Im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen und Pflichten, die sich aus der Verpackungsverordnung ergeben, ist ferner der breite Kreis der Verpflichteten von Bedeutung, und zwar mit Blick auf die grundlegenden Definitionen und Abgrenzungen der Stellung von Wirtschaftsakteuren.

Gemäß der Verpackungsverordnung versteht man unter einem Wirtschaftsakteur nämlich nicht nur den Erzeuger, sondern auch einen Lieferanten, einen Importeur, einen Vertreiber, einen Bevollmächtigten, einen Endvertreiber und einen sog. Fulfillment-Dienstleister. 

Der Umfang der Pflichten des jeweiligen Verpflichteten richtet sich dabei in erster Linie danach, unter welche Kategorie von Wirtschaftsakteuren die verpflichtete Person fällt, und zwar auf Grundlage ihres Platzes und ihrer Rolle innerhalb der jeweiligen Vertriebs- bzw. Wertschöpfungskette. Der größte Umfang an Verpflichtungen gemäß der Verpackungsverordnung wird sich verständlicherweise auf den „Erzeuger“ beziehen, der im Kontext einer weit gefassten Definition jede natürliche oder juristische Person ist, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt, wobei jedoch mögliche Ausnahmen bestehen. 

Spezielles RÖDL-Webinar zum Thema Verpackungsverordnung bereits am 17. Juni 2026

Weitere notwendige Informationen stellen wir Ihnen gerne im Rahmen des geplanten Webinars zum Thema PPWR zur Verfügung, das bereits am 17. Juni 2026 stattfindet, oder direkt im Rahmen unserer Beratungsleistungen.​

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