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Neue Anforderungen an den Betrieb von Videoüberwachungssystemen

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Die tschechische Datenschutzbehörde (das Amt für den Schutz personenbezogener Daten) hat Anfang Februar eine neue Methodik für den Betrieb von Videoüberwachungssystemen im Hinblick auf die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten veröffentlicht. Es handelt sich um das erste Auslegungsdokument und die erste methodische Anleitung der tschechischen Aufsichtsbehörde seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018, die sowohl für die Implementierung als auch für den tatsächlichen Betrieb von Videoüberwachungssystemen gilt. Die neue Methodik bringt auch eine Reihe wichtiger Anforderungen für die Betreiber von Videoüberwachungssystemen mit sich, die bis auf wenige Ausnahmen in der Praxis bisher nicht berücksichtigt wurden.


Zum Inhalt der neuen Methodik für den Betrieb von Videoüberwachungssystemen 

Die neue Methodik der Datenschutzbehörde folgt der Leitlinie Nr. 3/2019 des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, die im Januar 2020 verabschiedet wurde. Generell kann jedoch festgestellt werden, dass die tschechische Methodik in Bezug auf die Anforderungen an den Betrieb von Videoüberwachungssystemen wesentlich detaillierter und strenger ist als die oben genannten europäischen Leitlinien, insbesondere in Bezug auf die Begründung des Zwecks und der technischen Anforderungen an die Sicherheit der Videoaufzeichnungen.

Inhaltlich besteht die neue Methodik aus zwei Hauptteilen, nämlich einem Kapitel, das sich mit den grundlegenden Fragen der Beschreibung eines Videoüberwachungssystems befasst, und einem Kapitel, das die Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Videoüberwachungssystem betrifft. Aus praktischer Sicht sind auch die drei Anlagen zu dieser Methodik von großer Bedeutung. Bei diesen Anlagen handelt es sich erstens um ein Muster für die obligatorischen Informationen über die Verarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Videoüberwachungssystems, zweitens um ein damit verbundenes Muster für die Aufzeichnung der Verarbeitungstätigkeiten und drittens um ein Muster für die Interessenabwägung, die nach der Methodik ein obligatorischer Bestandteil des Prozesses der Einführung jedes Videoüberwachungssystems sein sollte. 

Anforderungen an Videoüberwachungssysteme in Bezug auf die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten

Aus Sicht der Betreiber von Videoüberwachungssystemen ist von besonderer Bedeutung, dass nicht nur Systeme mit Videoaufzeichnungen unter die Regelung der DSGVO fallen, sondern auch sogenannte Online-Videoüberwachungssysteme, die nicht systematisch Videoaufzeichnungen speichern. Dies ergab sich dabei bereits aus der früheren Leitlinie Nr. 3/2019 des EDSA.  

Was die konkreten Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb eines Videoüberwachungssystems anbelangt, so betreffen sie grundsätzlich alle Untergruppen an Anforderungen an die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten. In diesem Zusammenhang hat jeder Betreiber eines Videoüberwachungssystems den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten konkret zu bescheinigen und zu belegen, ferner die konkrete Erfüllung der Verpflichtungen hinsichtlich des Grundsatzes der Datensparsamkeit sowie die festgelegte Standardzeit für die Verarbeitung von Videoüberwachungsdaten sowie die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen, insbesondere hinsichtlich der Erfüllung der Informationspflichten des Betreibers des Videoüberwachungssystems als des für die Verarbeitung Verantwortlichen.

In diesem Zusammenhang unterscheidet die Methodik zwischen Informationen der ersten Ebene (Informationstabellen mit Piktogrammen und Hinweisen) und Informationen der zweiten Ebene, die sowohl die obligatorischen Informationen, die der für die Verarbeitung Verantwortliche den betroffenen Personen gemäß Artikel 13 und 14 der DSGVO zur Verfügung stellen muss, als auch eine Beschreibung der Informationen über die Rechte der betroffenen Personen gemäß der Artikel 15 bis 22 der DSGVO umfassen.

Sicherheit von Videoüberwachungssystemen  

Ein wesentlicher Teil der Anforderungen an Videoüberwachungssysteme nach der neuen Methodik der Aufsichtsbehörde betrifft die Sicherheit von Videoüberwachungssystemen und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die der für die Verarbeitung Verantwortliche zu treffen hat. Dabei unterscheidet die Methodik drei Klassen nach dem Grad der Beeinträchtigung der Rechte und Interessen der betroffenen Personen, nämlich Klasse 1 (geringer Grad der Beeinträchtigung), Klasse 2 (mittlerer Grad der Beeinträchtigung), Klasse 3 (hoher Grad der Beeinträchtigung) und schließlich Klasse 4 (sehr hoher Grad der Beeinträchtigung).

In der Praxis fallen jedoch die meisten Betreiber von Videoüberwachungssystemen in die Klassen 1 und 2, so dass eine Tabelle mit grundlegenden technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Sicherheit des Videoüberwachungssystems von großer praktischer Bedeutung ist. In dieser Tabelle sind konkrete Maßnahmen aufgeführt, die sowohl zum Schutz der Kameras und Datenverbindungen, zum Schutz der Aufzeichnungsgeräte und Datenträger als auch zum Schutz der Daten (Videoaufzeichnungen) zu ergreifen und kontinuierlich umzusetzen sind. Aber auch andere empfohlene Maßnahmen, wie die Schulung des Bedienpersonals oder die Erstellung einer Dokumentation, dürfen nicht vergessen werden.    

Unser Beratungsangebot 

Die Anforderungen, die sich aus der neuen Methodik der tschechischen Datenschutzbehörde ergeben, sollten von jedem Betreiber eines Videoüberwachungssystems beachtet werden, da sie unter anderem eine erhebliche Rechtssicherheit hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit des Betriebs der Anlage darstellen. In diesem Zusammenhang stehen wir unseren Mandanten nicht nur mit umfassender rechtlicher Unterstützung und Beratung, sondern auch mit unserer langjährigen praktischen Erfahrung in diesem Bereich zur Verfügung.

Kontakt

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JUDr. Pavel Koukal

Rechtsanwalt (Tschechien)

Associate Partner

+420 236 163 710

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