Die Website von Rödl & Partner verwendet technische Cookies und Tracking-Technologie ohne Cookies, um anonyme Statistiken über den Webverkehr zu erlangen. Dies hilft uns, unsere Website und die Erfahrungen der Nutzer zu verbessern. Sie haben die Möglichkeit, die Verwendung dieser Technologie zu statistischen Zwecken abzulehnen. Weitere Informationen dazu finden Sie HIER.



Tschechisches Parlament verhandelt Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes

PrintMailRate-it
Die gesetzgeberischen Vorbereitungen und die Verabschiedung der neuen rechtlichen Regelung zur Meldung widerrechtlicher Handlungen und zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowing) sind auch in der Tschechischen Republik weit fortgeschritten – am 30. November legte die Regierung der Tschechischen Republik dem Abgeordnetenhaus des Parlamentes der Tschechischen Republik den entsprechenden Gesetzentwurf zum Schutz von Hinweisgebern vor, mit dem die Anforderungen der europäischen Richtlinie (EU) 2019/1937 in die tschechische Rechtsordnung umgesetzt werden.
 
Aus Sicht der meisten Unternehmen in der Tschechischen Republik ist dies eine sehr wichtige Nachricht, da jeder Arbeitgeber mit 50 oder mehr Beschäftigten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu einem so genannten Verpflichteten wird und er ein internes Hinweisgebersystem einführen und gleichzeitig eigene Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern ergreifen muss. 

Mit Blick auf diesen Umstand ist es jetzt höchste Zeit, sich auf die neuen gesetzlichen Verpflichtungen vorzubereiten, da die Einführung eines internen Meldesystems eine ganze Reihe von organisatorischen, rechtlichen und technischen Anforderungen mit sich bringt, die nicht in wenigen Wochen gelöst werden können. 

Welche Verpflichtungen werden mit dem neuen Gesetz verbunden sein?    

Zunächst werden Gesellschaften mit 50 oder mehr Beschäftigten verpflichtet sein, ein internes Hinweisgebersystem (einen internen Whistleblowing-Kanal) einzurichten und zu betreiben, das (bzw. der) es Arbeitnehmern und bestimmten anderen Gruppen potenzieller Hinweisgeber ermöglicht, widerrechtliche Handlungen bzw. Gesetzesverstöße innerhalb des Unternehmens zu melden, von denen sie in einem Arbeitskontext Kenntnis erhalten haben. 

Die Art und Weise der Meldung ist im Gesetzentwurf nicht genau definiert, aber das verpflichtete Unternehmen muss sein internes Meldesystem so einrichten, dass der Hinweisgeber eine Meldung mündlich, schriftlich (auch per elektronischer Datenübermittlung) und auf Wunsch des Hinweisgebers auch persönlich abgeben kann. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Rahmen des internen Meldesystems die Vertraulichkeit und Geheimhaltung der Identität des Hinweisgebers und anderer betroffener Personen sowie die Vertraulichkeit der Informationen, die Gegenstand der Meldung sind, zu jeder Zeit und unter allen Umständen von der verpflichteten Gesellschaft gewährleistet werden müssen.    

Neben diesem organisatorischen und technischen Aspekt des internen Meldesystems muss das verpflichtete Unternehmen eine oder mehrere zuständige Personen benennen, die im Rahmen des eingerichteten Systems ausschließlich befugt sein werden, Meldungen entgegenzunehmen und deren Begründetheit zu beurteilen, d. h. zu prüfen, ob die in der Meldung enthaltenen Informationen den Tatsachen entsprechen oder nicht. Dies hat dann Einfluss darauf, ob die zuständige Person dem Hinweisgeber mitteilt, dass seine Meldung gegebenenfalls unbegründet ist, und sie die Meldung daher „ad acta legt“, oder ob sie diese als begründet einstuft und auf dieser Grundlage der Unternehmensführung einen Vorschlag für geeignete Maßnahmen unterbreitet.  

Es gibt jedoch noch andere Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betreiben des gegenständlichen internen Systems, insbesondere Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern und anderen etwaigen Hinweisgebern, und zwar sowohl aus Sicht des Hinweisgeberschutzgesetzes als auch mit Blick auf die Verpflichtungen als für die Datenverarbeitung Verantwortlichen gemäß der europäischen Datenschutzgrundverordnung (GSGVO, GDPR).   

Erwartete Wirksamkeit der neuen rechtlichen Regelung  

Der ursprüngliche Entwurf des Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern sah vor, dass das Gesetz am 1. Juli 2023 in Kraft treten sollte, aber der aktuelle Gesetzentwurf der Regierung deutet darauf hin, dass dies schon früher der Fall sein könnte, je nachdem, wie zügig das Gesetz diskutiert und verabschiedet wird. Die Möglichkeit, eine Übergangsfrist für die Einführung eines internen Meldesystems zu nutzen, würde nur für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gelten. In diesem Fall müssten die Verpflichteten das entsprechende System bis spätestens 15. Dezember 2023 einführen. 

Für jedwede Fragen zu der neuen rechtlichen Regelung zum Schutz von Hinweisgebern und zu den damit verbundenen Pflichten stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. 

Kontakt

Contact Person Picture

JUDr. Pavel Koukal

Rechtsanwalt (Tschechien)

Associate Partner

+420 236 163 710

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu